Das deutsche Lieferkettengesetz, das seit fast einem Jahr in Kraft ist, verpflichtet Unternehmen, Menschenrechts- und Umweltstandards in ihren Lieferketten einzuhalten.

Kürzlich einigte sich der Trilog – bestehend aus der Europäischen Kommission, dem Rat und dem Parlament – auf ein europäisches Pendant zu diesem Gesetz. Dieses erweitert die Anforderungen an Unternehmen, indem es mehr Firmen einschließt und eine zivilrechtliche Haftung vorsieht. Zudem müssen die Unternehmen nachweisen, dass ihre Aktivitäten mit dem 1,5-Grad-Ziel des Pariser Abkommens übereinstimmen. Finanzunternehmen, deren Einbeziehung kontrovers diskutiert wurde, sind vorläufig nicht von dem Gesetz betroffen, allerdings ist eine zukünftige Überprüfung geplant. Das Science Media Center hat Experten um Einschätzungen gebeten, sowohl vor als auch nach der Einigung im Trilog.Der Trilog ist ein informelles Verfahren im Rahmen der europäischen Gesetzgebung. Es bezeichnet die Dreiergespräche zwischen den drei wichtigsten Organen der Europäischen Union: der Europäischen Kommission, dem Rat der Europäischen Union (oftmals einfach als der Rat bezeichnet) und dem Europäischen Parlament.

  1. Europäische Kommission: Sie ist das ausführende Organ und hat das Monopol auf die Gesetzesinitiative in der EU. Die Kommission schlägt neue Gesetze vor.
  2. Rat der Europäischen Union: Er besteht aus Vertretern der Mitgliedstaaten und repräsentiert die Regierungen der EU-Länder. Der Rat nimmt Stellung zu den Vorschlägen der Kommission und verhandelt diese zusammen mit dem Europäischen Parlament.
  3. Europäisches Parlament: Es repräsentiert die Bürgerinnen und Bürger der EU und ist direkt gewählt. Das Parlament überprüft und diskutiert die Vorschläge der Kommission und verhandelt diese gemeinsam mit dem Rat.

Im Trilog-Verfahren kommen Vertreter dieser drei Institutionen zusammen, um einen Kompromiss über einen Gesetzesvorschlag zu finden. Dieses Verfahren wird häufig in der sogenannten „Mitentscheidung“ oder dem „ordentlichen Gesetzgebungsverfahren“ eingesetzt, bei dem Rat und Parlament gemeinsam über die Gesetzgebung entscheiden. Der Trilog ist ein zentraler Bestandteil des EU-Gesetzgebungsprozesses, da er eine effiziente Einigung zwischen den unterschiedlichen Interessen und Positionen der beteiligten Organe ermöglicht

► Prof. Dr. Markus Kaltenborn

Professor für Öffentliches Recht, Finanzverfassungs- und Gesundheitsrecht, Ruhr-Universität Bochum

Nach der Einigung im EU-Trilog:

„Die neue EU-Lieferkettenrichtlinie stellt einen wichtigen Schritt zur Verbesserung des globalen Menschenrechtsschutzes dar. Staaten haben die Pflicht, dafür zu sorgen, dass unternehmerische Aktivitäten nicht zur Verletzung grundlegender Menschen- und Arbeitsschutzrechte führen – egal auf welcher Ebene der Wertschöpfungskette und in welchem Land die betreffenden Personen tätig sind. Mit der Einigung im EU-Trilog sind nun die Weichen dafür gestellt worden, dass diese zentrale Anforderung des internationalen Menschenrechtsschutzes in die Praxis umgesetzt wird. Die Mitgliedstaaten müssen jetzt entsprechende Regelungen schaffen beziehungsweise – wie im Fall Deutschlands – ihre hierzu bereits bestehende Gesetzgebung anpassen. Dass vorerst der Finanzsektor von den neuen Vorgaben ausgeschlossen bleibt, ist zwar aus menschenrechtlicher Perspektive keine gute Nachricht – aber da es eine Überprüfungsklausel für eine mögliche künftige Einbeziehung dieses Sektors geben wird, besteht Hoffnung, dass langfristig auch diese Lücke geschlossen werden kann.“

Vor der Einigung im EU-Trilog:

Relevanz des EU-Gesetzes

„Die EU-Lieferkettenrichtlinie wird man als eine große Chance betrachten können, den Menschenrechtsschutz in den globalen Wertschöpfungsketten nachhaltig zu verbessern. Internationale Verpflichtungen – und zwar die menschenrechtlichen Schutzpflichten, die auch über die Landesgrenzen hinausreichen – werden nun endlich von einem wichtigen globalen Wirtschaftsakteur, der EU, umgesetzt.“

Wirksamkeit des EU-Gesetzes

„Im Vergleich zum deutschen Gesetz wird die Richtlinie deutlichere Vorgaben hinsichtlich der Sorgfaltspflichten machen, die nicht nur im Verhältnis zu den unmittelbaren Zulieferern, sondern darüber hinaus auch auf den vorgelagerten Stufen der Lieferkette einzuhalten sind. Gerade am Beginn dieser Kette – zum Beispiel in den Bergwerken und auf den Plantagen – werden Menschenrechte häufig mit Füßen getreten und massive Umweltschäden verursacht.“

„Wichtig ist die Richtline aber auch für die Arbeitsbedingungen in den Fabriken insbesondere in den Ländern des Globalen Südens. Mangelnder Arbeitsschutz, Hungerlöhne und Diskriminierung am Arbeitsplatz sind Massenphänomene, die im Widerspruch zu menschenrechtlichen Kernanliegen stehen. Mit Hilfe der neuen EU-Richtlinie können hier wesentliche Verbesserungen erreicht werden.“

► Dr. Peter Gailhofer

Senior Researcher für Umweltrecht und Governance, Öko-Institut e.V., Berlin

Nach der Einigung im EU-Trilog:

„Mit der CSDDD bekommt die EU eine in vielerlei Hinsicht gut gemachte Regelung unternehmerischer Sorgfaltspflichten, die viele Lücken im deutschen Lieferkettensorgfaltspflichtengesetz schließen wird. In seinem Anwendungsbereich bleibt das Gesetz zwar hinter einer Maximallösung zurück. Dass der Finanzsektor noch nicht in die Regulierung einbezogen wurde, dürfte die Erreichung der Ziele der CSDDD merklich einschränken. Auf der Habenseite des Kompromisses steht – neben zusätzlich einbezogenen, wichtigen Menschenrechtsgewährleistungen – aber eine offenbar umfassende Regelung umweltbezogener Sorgfaltspflichten und eine klimaschutzbezogene Pflicht der Unternehmen. Die Kombination unterschiedlicher Durchsetzungsmechanismen und insbesondere eine Regelung zur zivilrechtlichen Haftung soll sicherstellen, dass die Unternehmen diese Pflichten auch hinreichend ambitioniert erfüllen. Solche breiten Regelungen ‚mit Biss‘ werden seit langem gefordert und sind – aus rechtswissenschaftlicher und rechtspolitischer Sicht – zu begrüßen.“

Vor der Einigung im EU-Trilog:

Zentrale Aspekte des EU-Gesetzes

„Die Sorgfaltspflichten-Richtlinie der EU verfolgt das Ziel, die negativen Auswirkungen auf Umwelt und Menschenrechte in den Wertschöpfungsketten europäischer Unternehmen zu mindern und damit zur Nachhaltigkeitstransformation der globalisierten Wirtschaft beizutragen. Um effektiv im Hinblick auf diese ambitionierten Ziele zu sein, sollte die Richtlinie einer Reihe von übergeordneten Aspekten gerecht werden, unter anderem den im Folgenden aufgezählten Punkten.“

„Es liegt nahe, dass ambitionierte Nachhaltigkeitsziele nur erreicht werden können, wenn die geregelten Pflichten auch wesentliche Nachhaltigkeitsprobleme abdecken. Zunächst ist festzustellen, dass die Sorgfaltspflichten-Richtlinie diesbezüglich weiter geht als etwa das deutsche Lieferkettensorgfaltspflichten-Gesetz (LkSG). Konkreter bestehen aber durchaus Unterschiede zwischen den Positionen im Trilog. Insbesondere mit Blick auf die umwelt- und klimaschutzbezogenen Sorgfaltspflichten sieht die Parlamentsposition zur Sorgfaltspflichtenrichtlinie erheblich umfangreichere Regelungen vor als der ursprüngliche Vorschlag der EU-Kommission, der eher fragmentarisch nur die Einhaltung bestimmter umwelt- und völkerrechtlicher Verträge vorschreibt. Welcher dieser Ansätze für umweltbezogene Pflichten sich am Ende des Trilogs durchsetzt, bleibt abzuwarten.“

Wirksamkeit des EU-Gesetzes

„Die effektive Zielerreichung der Richtlinie hängt insbesondere davon ab, ob wirksame Anreizmechanismen geschaffen werden: Das Konzept unternehmerischer Sorgfaltspflichten geht davon aus, dass Unternehmen die Besonderheiten ihrer Wertschöpfungsketten am besten kennen und daher zunächst selbst über die angemessenen Maßnahmen zur Vermeidung negativer Auswirkungen auf Menschenrechte und Umwelt entscheiden sollten. Damit die hieraus folgenden Entscheidungsspielräume der Unternehmen so genutzt werden, dass tatsächlich möglichst effektiv Umwelt und Menschenrechte geschützt werden, sind Um- und Durchsetzungsmechanismen so auszugestalten, dass sie entsprechende Anreize für die Unternehmen setzen.“

„Eine zentrale Rolle spielt dabei einerseits eine effektive behördliche Kontrolle und Durchsetzung und eine hiermit verbundene Sanktionsdrohung. Andererseits wird von vielen Seiten darauf hingewiesen, dass Rechte Dritter – also insbesondere Betroffener, aber zum Beispiel auch von NGOs oder Umweltverbänden – eine zentrale Voraussetzung dafür sind, dass Risiken für Schäden und Rechtsverletzungen wirksam gemindert werden. Solche Rechte Dritter etabliert insbesondere ein effektiver Haftungsmechanismus: Wenn Unternehmen mit womöglich kostspieligen Klagen rechnen müssen, kann das dazu beitragen, dass sie wirklich effektive Maßnahmen zu Risikominderung ergreifen. Geschädigten im Ausland entsprechende Rechte und wirksame Klagemöglichkeiten einzuräumen, wenn europäische Unternehmen dazu beitragen, dass ihre Rechte verletzt werden, ist neben Effektivitätserwägungen auch ein Gebot globaler Gerechtigkeit.“

„Eine andere Regelung, die Anreize zu einer ambitionierten Umsetzung der Pflichten schaffen könnte, enthält Artikel 15 Absatz 3 des Kommissionsentwurfs: Demnach sollen die variablen Vergütungen der Unternehmensleitung daran geknüpft werden, ob die betreffenden Mitglieder der Unternehmensleitung einen Beitrag zur nachhaltigen und klimagerechten Umstellung des Geschäftsmodells des Unternehmens leisten.“

„Gerade gegen die Umsetzung eines hinreichend konsequenten, wirksamen Haftungsmechanismus in der Richtlinie gab es große Widerstände vor allem seitens der Mitgliedsstaaten. Auch hier bleibt abzuwarten, welcher Ansatz sich im Trilog durchsetzt.“

Wichtige Argumente zum EU-Gesetz

„Es ist zu erwarten, dass die EU-Richtlinie die Grundidee unternehmerischer Sorgfaltspflichten, wie sie in den UN-Leitprinzipien für Wirtschaft und Menschenrechte von 2011 enthalten ist, in vielerlei Hinsicht konsequent und folgerichtig umsetzt. Hervorzuheben ist dabei die umfassende Reichweite der Sorgfaltspflicht für die Wertschöpfungskette, die sowohl für unmittelbare als auch für mittelbare Zulieferer gilt. Eine Beschränkung der Regelung auf unmittelbare Zulieferer wie im deutschen LkSG ist angesichts ganz unterschiedlicher Einflussmöglichkeiten der Unternehmen nicht sinnvoll. Angesichts dessen, dass wesentliche Menschenrechtsverletzungen und Umweltschäden häufig in sehr frühen Stadien der Wertschöpfungskette vorkommen, wird die Beschränkung auf unmittelbare Zulieferer dem Anspruch der Gesetze auch nicht gerecht.“

„Zentrale Argumente für die Richtlinie sind auch deren (potenziell) relativ umfangreiche umwelt- und klimabezogenen Pflichten, sowie ein konsequenter ‚enforcement mix‘, der auch die zivilrechtliche Haftung als Durchsetzungsmechanismus berücksichtigt.“

„Wichtige Gegenargumente gegen das Gesetz betreffen eine zusätzliche Belastung europäischer Unternehmen mit Bürokratie, sowie die Belastung von kleinen und mittleren Unternehmen (KMU) und mit solchen Belastungen verbundene Nachteile im globalen Wettbewerb. Während KMU eigentlich nicht in den Adressatenbereich des Gesetzes einbezogen sind, werden Sorgfaltspflichten häufig durch sogenannte ‚Vertragskaskaden‘ an Zulieferer – und damit potenziell auch KMU – weitergereicht.“

„Zu diesen Gegenargumenten ist festzustellen, dass Bürokratielasten nach aller Voraussicht mit zunehmender Praxis sinken: Immer mehr Handreichungen und Hilfestellungen sind zu erwarten, ein wachsender Datenbestand wird den Aufwand für die Risikoanalyse senken und branchenspezifische Standards und Industrieinitiativen werden zunehmend bei der Orientierung helfen. Schon heute sind zum Beispiel eine Reihe von Dienstleistern auf dem Markt, die entsprechende Compliance-Systeme anbieten.“

„Aus (grund-)rechtlicher und ethischer Sicht bleibt auch im Hinblick auf solche Belastungen festzuhalten, dass unternehmerische Sorgfaltspflichten dem Schutz der Menschenrechte, der Umwelt und des Klimas dienen. Die Angemessenheit von gewissen Mehrbelastungen für mehrheitlich sehr große Unternehmen wird man vor diesem Hintergrund kaum mit guten Argumenten bestreiten können.“

Erfahrungen aus dem deutschen Lieferkettengesetz

„Da das LkSG erst seit diesem Jahr gilt, sind die Erfahrungen noch begrenzt. Erste Beschwerdeverfahren – zum Beispiel gegen Rewe, Edeka oder deutsche Automobilhersteller – können als Hinweise darauf gewertet werden, dass Beschwerdeverfahren für die Zivilgesellschaft ein effektiver Mechanismus sind, Probleme in Lieferketten aufzuklären und zu skandalisieren. Ähnliche Verfahren laufen (allerdings als Klageverfahren) in Frankreich auf der Grundlage der dortigen Lieferkettenregulierung.“

Auswirkungen des EU-Gesetzes auf deutsche Unternehmen

„Die Pflichten in der EU-Richtlinie und im deutschen Gesetz sind strukturell sehr ähnlich. Unternehmen, die die entsprechenden Verfahren, Zuständigkeiten und so weiter bereits eingerichtet haben, um dem deutschen LkSG zu entsprechen, werden diese also nach aller Wahrscheinlichkeit nicht ändern müssen. Ganz im Gegenteil dürfte eher ein Vorsprung gegenüber Konkurrenten vorliegen, die noch nicht über ein Sorgfaltspflichtensystem verfügen. Man wird zudem davon ausgehen können, dass der deutsche Gesetzgeber das LkSG nicht abschafft, sondern anpasst, um die Anforderungen des Europäische Gesetzes umzusetzen.“

► Prof. Dr. Clara Brandi

Professorin am Institut für internationale Wirtschaftspolitik, Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn, und Programmleiterin am German Institute of Development and Sustainability (IDOS), Bonn

Nach der Einigung im EU-Trilog:

„Es ist ein großer Erfolg, dass es heute Nacht gelungen ist, sich auf ein EU-Lieferkettengesetz zu einigen. So werden Unternehmen zur Einhaltung von Sorgfaltspflichten entlang ihrer Lieferketten verpflichtet, insbesondere mit Blick auf Menschenrechte und Umweltschutz. Das Gesetz hat auch einige Schwächen und Lücken. Mit Blick auf den Klimaschutz hätte das Gesetz ambitionierter ausfallen können. Aber es ist zu begrüßen, dass größere Unternehmen zumindest Pläne vorlegen müssen, die sicherstellen, dass ihre Geschäftsmodelle mit dem Pariser Klimaabkommen vereinbar sind. Hier geht der EU-Ansatz über das deutsche Lieferkettengesetz hinaus. Wichtig für die Zukunft ist, dass die Effekte des EU-Lieferkettengesetzes sorgfältig analysiert werden. Dazu gehören auch nichtintendierte negative Auswirkungen in Entwicklungsländern. Essenziell ist ebenfalls, dass zukünftig auch der Finanzsektor in den Anwendungsbereich des Gesetzes fällt.“

Vor der Einigung im EU-Trilog:

Zentrale Aspekte des EU-Gesetzes

„Unternehmen sollten zivilrechtlich haftbar gemacht und angeklagt werden können. Es sollte verpflichtende Sorgfaltspflichten für Finanzinstitute geben. Und es sollte für Unternehmen stärkere klimabezogene Sorgfaltspflicht geben, zum Beispiel Obergrenzen für Emissionen.“

Wichtige Argumente zum EU-Gesetz

„Folgendes sind einige Argumente, die für das europäische Lieferkettengesetz sprechen: Es ist eine Basis für die bessere Umsetzung unternehmerischer Sorgfaltspflichten, zum Beispiel mit Blick auf Umweltschutz und auch insgesamt für eine bessere Verhinderung sozialer und auch ökologischer Missstände. Außerdem bringt es für Konsument:innen mehr Transparenz bei Kaufentscheidungen. Zudem liefert das Gesetz Rechtssicherheit für EU-Unternehmen und mehr Vorhersehbarkeit in Bezug auf negative Auswirkungen und Risiken in den Bereichen Menschenrechte, Soziales und Umwelt. Und schließlich schafft das Gesetz gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen den Unternehmen in der EU statt des derzeitigen Flickenteppichs unterschiedlicher nationaler Vorschriften.“

„Andere Argumente sprechen gegen das Gesetz: So gibt es Umsetzungsherausforderungen. Die Komplexität und Vielfalt der Lieferketten machen die Umsetzung von Sorgfaltspflichten zu einer (oft auch kostenintensiven) Herausforderung, insbesondere für kleinere Unternehmen. Zudem können potenzielle Wettbewerbsnachteile entstehen. Damit EU-Unternehmen wettbewerbsfähig bleiben, sollten die verbindlichen Sorgfaltspflichten auch für Unternehmen aus Drittländern gelten – das ist aber nicht für alle der Fall. Zu guter Letzt könnte es im Globalen Süden zu nicht-intendierten negativen Implikationen kommen, wenn komparative Vorteile (Standortvorteile im Vergleich zu anderen Standorten; Anm. d. Red.) untergraben werden.“

Erfahrungen aus dem deutschen Lieferkettengesetz

„Es gibt bisher wenig systematische Daten zur Umsetzung des deutschen Lieferkettengesetzes. Es gibt erste Einblicke aus Unternehmensperspektive, die auf die aufwändige Umsetzung hinweisen. Beim dafür zuständigen Bundesamt für Ausfuhrkontrolle sind seit Beginn 2023 bereits eine Reihe von Beschwerden mit Blick auf Sorgfaltspflichten der relevanten Unternehmen eingegangen.“

Auswirkungen des EU-Gesetzes auf deutsche Unternehmen

„Der EU-Entwurf ist strenger als das deutsche Lieferkettengesetz. Er bezieht sich auf EU- und ausländische Unternehmen mit mehr als 250 Beschäftigten und einem weltweiten Nettoumsatz von 40 Millionen Euro. Das deutsche Gesetz gilt derzeit lediglich für Unternehmen mit mehr als 3.000 (seit 01.01.2023), ab dem 01.01.2024 mit mehr als 1.000 Arbeitnehmer:innen.“

„Die Umweltsorgfaltspflichten sind im EU-Entwurf umfassender, zum Beispiel mit Blick auf den Schutz der biologischen Vielfalt. Große Unternehmen sollen außerdem einen Plan entwickeln, der sicherstellt, dass die Unternehmensstrategie beispielsweise mit der Begrenzung der Erderwärmung auf 1,5 Grad gemäß des Pariser Abkommens vereinbar ist.“

„Deutschland hat mit dem Lieferkettengesetz eine Basis, aber sobald die EU-Mitgliedsstaaten die EU-Richtlinie in nationale Gesetze überführen müssen, wird Deutschland sein Lieferkettengesetz noch einmal nachschärfen müssen.“